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Bundesrat beschließt Zweites Bürokratie-Entlastungsgesetz
In steuerrechtlicher Hinsicht sieht das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz folgende Änderungen vor:
- Anhebung der oberen Grenze zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen von 4.000 € auf 5.000 € (§ 41a Absatz 2 Satz 2 EStG-E)
- Anhebung der Pauschalierungsgrenzen für Rechnungen über Kleinbeträge von 150 € auf 250 € (§ 33 Satz 1 UStDV-E).
- Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen: hier soll die bisherige Aufbewahrungsfrist der empfangenen und abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe (Lieferscheine) nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO von sechs Jahren (sofern keine Buchungsbelege vorliegen) fallengelassen werden. Die Aufbewahrungsfrist soll jeweils mit Erhalt oder Versand der Rechnung enden, soweit keine Buchungsbelege betroffen sind (§ 147 Absatz 3 Satz 3 und 4 AO-E).
- Anhebung der Wertgrenze für die Aufzeichnungspflichten bei der Sofortabschreibung von 150 € auf 250 €, § 6 Absatz 2 Satz 4 EStG-E. Die Regelung soll erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, § 52 Absatz 12 Satz 3 EStG-E.
- Anhebung der durchschnittlichen Tageslohngrenze in Anlehnung an den erhöhten Mindestlohn in § 40a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG-E von 68 € auf 72 €.
- Fortschreibung der bundeseinheitlich abgestimmten Verwaltungsregelung des Abschnitts 13c.a Absatz 27 UStAE zum Ausschluss der Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) nach § 13c UStG (Reaktion auf BFH, Urteil vom 16.12.2015 - XI R 28/13).
Die im Referentenentwurf des BMWi (Stand: 30.06.2016) noch enthaltene Anhebung der Umsatzsteuer-Grenze für Kleinunternehmer von 17.500 € auf 20.000 € ist als Ergebnis der Länder- und Verbändeanhörung bzw. der Ressortabstimmung entfalle.