Definition der Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen i.S.d. § 17 EStG

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Definition der Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen i.S.d. § 17 EStG

Der Bundestag hat am 7. November 2019 dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („JStG 2019“) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages zugestimmt. In seiner Beschlussempfehlung hatte der Finanzausschuss mehrere Regelungsvorschläge des Bundesrates aufgegriffen.

Insbesondere wurde auch die Thematik "Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen i.S.d. § 17 EStG" nun gesetzlich geregelt. Hierzu gab es zuletzt eine nachteilige BFH-Rechtsprechung, die wir auch in einem Blogbeitrag thematisiert hatten.

Die gesetzliche Neuregelung schafft nun Klarheit in dieser Thematik und entschärft die vormalige BFH-Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen.  



Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.

Im Einzelnen:

§ 17 EStG soll in einem neuen Abs. 2a Sätze 1 bis 4 um eine Definition der Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften in Anlehnung an § 255 Abs. 1 HGB ergänzt werden. Zu den Anschaffungskosten gehören danach Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG zu erwerben sowie Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten. Letztere sollen dabei nach § 17 Abs. 2a Satz 3 EStG-E insb. umfassen:

1. offene oder verdeckte Einlagen,
2. Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3. Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung soll regelmäßig vorliegen, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel i.S.d. vorgenannten Nr. 2 und 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.


Gerne können Sie uns bei Rückfragen hierzu jederzeit ansprechen.