Erbschaftsteuer: Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des  Pflichtteilsverpflichteten

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Erbschaftsteuer: Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des  Pflichtteilsverpflichteten


Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. Februar 2020 entschieden, dass ein durch den Erben geltend gemachter Pflichtteilsanspruch für Zwecke der Erbschaftsteuer nicht mehr anzuerkennen ist, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung  zivilrechtlich verjährt war. Damit bestätigt der Bundesfinanzhof die Vorinstanz (Finanzgericht Hessen vom 3. November 2015). Das davon abweichende Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 04.05.2016 ist folglich obsolet.

Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Vater verstorben war, erbte die Mutter allein. Nach dem Tod der Mutter wurde der Sohn als Alleinerbe eingesetzt. Der Sohn machte jetzt seinen Pflichtteilsanspruch gegen den Nachlass seines verstorbenen Vaters geltend, allerdings war dieser Anspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits verjährt.

Strittig war demnach, ob der durch den Alleinerben geltend gemachte Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer des verstorbenen Vaters zu berücksichtigen ist, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits verjährt ist.

Der Bundesfinanzhof begründet seine ablehnende Auffassung im Wesentlichen mit Gründen der Rechtssicherheit, da der Erbe ansonsten zeitlich  unbefristet  jederzeit seinen zivilrechtlich erloschenen Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit mit  Rückwirkung gegen sich selbst  geltend machen könnte.

Dieses Urteil zeigt einmal mehr eindrucksvoll auf, wie wichtig eine vorausschauende testamentarische Planung sowie eine eingehende rechtzeitige Beratung im Todesfall sind. Sofern der Pflichtteilsanspruch im Urteilsfall vor Eintritt der Verjährung geltend gemacht worden wäre, hätte der Bundesfinanzhof den Abzug als Nachlassverbindlichkeit für zulässig gehalten. Zudem hätten bereits bei Errichtung des Testaments des Vaters entsprechende Gestaltungen gewählt werden können, die von Anfang an eine erbschaftsteuerliche Optimierung ermöglicht hätten.

Bitte sprechen Sie uns rechtzeitig an. Als Experten stehen Ihnen Herr WP/StB Steffen Drögemüller und Herr StB Florian Rücker mit Rat und Tat zur Seite.