Neuregelungen für Kassen ab 2020

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Neuregelungen für Kassen ab 2020

Das sog. Kassengesetz sieht ab dem 01.01.2020 für elektronische Registrierkassen weitere Verschärfungen vor.

Wir möchten Ihnen im Folgenden die wesentlichen Neuregelungen vorstellen:

Zertifizierung / TSE

Ab dem 01.01.2020 muss bei elektronischen Registrierkassen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) eingesetzt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass im Kassensystem Software zur Umsatzmanipulation eingesetzt werden kann. Die TSE wir bei jedem Kassenvorgang aktiviert, sichert die zugehörigen Daten und speichert diese ab. Das Finanzamt hat dann die Möglichkeit, diese Daten zu überprüfen.

 

Meldepflicht

Zusätzlich ist dem zuständigen Finanzamt die Art und Anzahl der im Unternehmen eingesetzten Aufzeichnungssysteme mitzuteilen. Die Finanzverwaltung wird dafür einen amtlichen Vordruck erstellen. Erstmalig erfolgen muss diese Mitteilung bis zum 31.01.2020. Bei Änderungen wie Neuanschaffung oder Außerbetriebnahme hat die Meldung innerhalb eines Monats zu erfolgen.

 

Belegausgabepflicht

Des Weiteren besteht ab dem 01.01.2020 eine sog. Belegausgabepflicht an den am Geschäftsvorfall beteiligten Kunden. Der Beleg ist elektronisch oder in Papierform zur Verfügung zu stellen. Der Kunde muss diesen Beleg allerdings nicht mitnehmen. In einigen Fällen kann ein Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht gestellt werden.

 

Sanktionsmöglichkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die genannten Regelungen können mit einem Bußgeld von bis zu € 25.000 geahndet werden.

 

Übergangsregelung

Elektronische Kassensysteme, die

können noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden.

Ab dem 01.01.2023 wäre dann in jedem Fall eine neue, den o.g. Voraussetzungen entsprechende Kasse einzusetzen.

 

Hinweis:

Einige Kassenanbieter bewerben ihre Produkte mit der Aussage, dass bei den gekauften Produkten eine Aufrüstbarkeit mit einer zertifizierten TSE gegeben sei. Dies sollten Sie sich schriftlich bestätigen lassen!

 

Geltungsbereich

Die o.g. Regelungen und Fristen gelten für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, sprich computergestützte Kassensysteme und elektronische Registrierkassen.

Eine Registrierkassenpflicht besteht nicht. Die Führung oder der Übergang zu einer offenen Ladenkasse ist generell noch möglich.


Beim Führen und der Neuanschaffung eines Kassensystems ist – wie unsere aktuellen Informationen veranschaulichen – einiges zu beachten. Gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen beratend zur Seite.